Zugang zur Anlage, Benutzung der Stellplätze und der Wohneinheiten und ihre Rückgabe am Ende des Aufenthalts Art. 1 (Ausweispflicht und Zugang zur Struktur) - Der anreisende Kunde oder Gast hat sich beim Empfangsbüro zu melden, wo er für jedes einzelne Mitglied der Gruppe ein Ausweisdokument vorzulegen hat. Die Person, die den Vordruck zum Zweck der Erfüllung hinsichtlich des P.S. Unterschreibt, gewährleistet die Richtigkeit der angegebenen Daten für alle Gruppenmitglieder und übernimmt damit jegliche sich daraus ableitende Verantwortung.
Jeder Kunde oder Gast erhält ein Identifizierungsarmband (das von allen Kunden und Gästen des Campingplatzes am Handgelenk zu tragen ist) und eine persönliche Kontrollkarte, die am Eingang des Campingplatzes oder auf Anfrage des Servicepersonals vorzulegen ist. Die Ausstellung der Karte allein ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit zur Struktur nachzuweisen. Ein Aufkleber mit dem Emblem des Campingplatzes wird ebenfalls auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht.
Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass das Anlagenpersonal sich während ihres Aufenthalts vorbehält, die Identität der auf dem Campingplatz anwesenden Personen zu überprüfen und die Übereinstimmung mit den gemachten Angaben zu überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass ein unbefugter Zutritt gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches verstößt (Art. 614 Strafgesetzbuch in Sachen Hausfriedensbruch). Art. 2 (Besucher) - Besucher sind nur mit vorheriger Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Wenn der Besuch länger als eine Stunde dauert, ist er zur Zahlung des Tagestarifs gehalten.
Die Besucher haben sich beim Empfangsbüro des Campingplatzes für die Ausweis- und Zugangsprozeduren zu melden und dort ihr persönliches Ausweisdokument zu hinterlegen, das ihnen beim Weggehen wieder zurückgegeben wird.
Während des Aufenthaltes auf dem Campingplatz müssen sie ein entsprechendes Armband tragen und die persönliche Kontrollkarte aufbewahren.
Art. 3 (Check-in- und Check-out-Zeiten) - Es wird wiederholt, dass die Stellplätze am Anreisetag ab 13.00 Uhr und die Wohneinheiten ab 16.30 Uhr des Anreisetages zur Verfügung gestellt werden (sofern nicht vorher mit der Struktur die vorgezogene Übergabe um 12.30 Uhr gegen Zahlung in diesem Fall eines Zuschlages in Höhe von 80,00 Euro vereinbart wurde).
Die abreisenden Gäste müssen die Stellplätze bis 12.00 Uhr und die Wohneinheiten bis 10.00 Uhr und die Anlage innerhalb derselben Zeit verlassen, bei sonstiger Berechnung des gesamten Tages.
Art. 4 (Kassenbüro) - Das Kassenbüro ist vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Kontrollkarten müssen bei Zahlung des Restbetrags des Aufenthalts zurückgegeben werden. Die Personalausweise werden bei der Abreise zurückgegeben.
Art. 5 (Zuweisung der Stellplätze und Wohneinheiten) - Die Zuweisung der Stellplätze und der Wohneinheiten an die anreisenden Gäste erfolgt durch das Personal des Campingplatzes.
Art. 6 (Belegung der Stellplätze) - Es ist nur die Belegung des zugewiesenen Stellplatzes zulässig.
Art. 7 (Zustand und Bestand der Wohneinheiten) - Die Kunden der Wohneinheiten sind gebeten zum Zeitpunkt der Ankunft den Zustand der Reinigung und die Ausrüstung der Unterkunft gemäß der in ihr vorhandenen Inventarliste zu prüfen. Etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten müssen der Geschäftsleitung bis um 12.00 Uhr des Folgetags gemeldet werden.
Art. 8 (Ausrüstungen) - Während des Aufenthalts ist der Kunde verpflichtet, die Ausrüstungen sorgfältig zu behandeln. Mängel, Brüche oder Funktionsstörungen der Anlagen müssen der Geschäftsleitung gemeldet werden, die sich um die Organisation des Wartungspersonals kümmert.
Die Kunden und Gäste des Campingplatzes sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Fahrräder mit Sorgfalt zu verwenden und kleine Reparaturen selbst vorzunehmen, die ihre normale Benutzung betreffen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, im Falle von Schäden und Funktionsstörungen, die bei der Rückgabe am Ende des Aufenthalts festgestellt werden, die Reparaturkosten zu tragen.
Art. 9 (Mitteilung von Änderungen) - Der Gast ist verpflichtet, der Geschäftsleitung in Realzeit jede Art von Änderung bezüglich der An- und Abreise, seiner Ausrüstung oder der Bewohner des Stellplatzes oder der Wohneinheit mitzuteilen. Andernfalls kann nachträglich keine Ermäßigung des Aufenthaltspreises gefordert werden. Die Geschäftsleitung haftet nicht für höhere Kosten bezüglich von Aufenthalten, die nicht korrekt mitgeteilt wurden.
Art. 10 (Begleichung) - Die Begleichung des Aufenthalts kann an jedem Wochentag während der Öffnungszeiten des Kassenbüros erfolgen, jedoch spätestens am Tag vor der Abreise.
Abreisen in der Nacht oder außerhalb der Bürozeiten müssen vorab mit der Geschäftsleitung abgestimmt werden, damit die Kontrollaktivitäten, die Rückgabe der Kaution und der Personalausweise organisiert werden können. Art. 11 (Reinigung) - Die Unterkunft muss in einem perfekten Reinigungszustand, wie bei ihrer Übergabe, zurückgelassen werden. Der Zuschlag für
Reinigungen, die nicht oder nicht vollständig vom Kunden vorgenommen wurden, beläuft sich i.H.v.
Euro 80,00.
Der Stellplatz muss sauber und ordentlich hinterlassen werden.
Art. 12 (Kaution) - Um die Kaution zurückzuerhalten - die bei Ankunft am Campingplatz gezahlt wird und sich auf Euro 75,00 für jede Wohneinheit beläuft - ist der Kunde, der die Unterkunft frei hinterlässt, verpflichtet, beim Empfangsbüro die Schlüssel, die Identifikationsschilder, die Armbänder und die Quittung über die Kautionshinterlegung abzugeben, sowie die Quittung über die Begleichung des Aufenthalts vorzulegen (Voucher für die Agenturen).
Art. 13 (Einbehaltung der Kaution) - Nach Vornahme der Kontrolle und in Ermangelung von Schäden oder von Fehlbeständen, wird die Kaution gemeinsam mit den Personalpapieren zurückgegeben. Der Kontrollvorgang kann etwa 15 Minuten dauern.
Werden Schäden oder Fehlbestände festgestellt, werden diese dem Kunden auf der Grundlage der Bewertungslisten, die im Empfangsbüro zur Einsichtnahme bereitstehen, berechnet,. Art. 14 (Mindestaufenthaltsdauer) - In den Hochsaisonzeiträumen beträgt die Mindestaufenthaltsdauer sieben Tage. Eventuelle Abweichungen können ausschließlich mit der Geschäftsleitung vereinbart werden. Art. 15 (Verbot der Untervermietung) - Unzulässig ist die Untervermietung oder die Abtretung an Dritte der Ressource oder des Vertrags, vorbehaltlich Abweichungen, die ausdrücklich von der Geschäftsleitung zu gewähren sind.
II° Verbote und Verhaltensvorschriften für die Gäste Art. 16 (Tiere) - Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere in die Anlage zu bringen. Dieses Verbot gilt nicht für den Campingplatz „Capalonga“, in dessen Inneren der Zutritt von Hunden zulässig ist, innerhalb der Grenzen und zu den präzisen Bedingungen, die detailliert in der speziellen Ordnung („Tierordnung“) angegeben stehen.
Art. 17 (Bestand Zelte und Wohnwägen) - Nicht bewohnte Wohnwägen und Zelte, oder die sich in einem prekären Zustand befinden werden nicht akzeptiert. Leerstehende oder unangemessene Ausrüstung wird von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigt.
Art. 18 (Ruhezeit) - Die Campingbesucher und Gäste des Campingplatzes haben die Ruhezeiten von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von 23.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens einzuhalten. Während dieser Zeiträume ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen strengstens verboten, vorbehaltlich von Ausnahmefällen, die ausschließlich von der Geschäftsleitung zugestanden werden können.
Im Allgemeinen und auch außerhalb dieser Zeiten sollte auf Verhalten, Aktivitäten und Spiele sowie auf die Verwendung von Geräten verzichtet werden, die andere Gäste stören und die Ruhe des Campingplatzes beeinträchtigen könnten.
Art. 19 (Geschwindigkeitsbegrenzung und Fahrweise) - Auf dem Campingplatz gilt die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für Kraftfahrzeuge und die Pflicht, die Beschilderung vor Ort und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu befolgen.
Für jedes Fahrzeug, auch für nicht motorisierte Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder), besteht die Verpflichtung, sich besonders vorsichtig zu verhalten und die Geschwindigkeit sowie das Fahrverhalten so anzupassen, dass jede Gefahr für
die Campingplatzgäste vermieden wird.
Art. 20 (Minderjährige) - Kinder müssen ständig von einem Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden, der für ihre Beaufsichtigung (auch für mögliche Schäden an Dritten) und deren Sicherheit verantwortlich ist, während die Geschäftsleitung diesbezüglich keine Verantwortung übernimmt.
Art. 21 (Spiele) - Die auf dem Campingplatz zur Verfügung stehenden Spiele (einschließlich der Wasserspiele im Schwimmbad) und am Strand müssen unter strikter Einhaltung der bereitgestellten Anweisungen verwendet werden.
Der Zugang zu den Spielen ist nur Minderjährigen in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen gestattet.
Die Gesellschaft haftet nicht für eine unsachgemäße und nicht autorisierte Verwendung.
Art. 22 (Fundsachen) - Die auf dem Campingplatz gefundenen Gegenstände müssen der Geschäftsleitung übergeben werden, die für die Rückgabe an den rechtmäßigen Besitzer sorgt.
Art. 23 (Verbote) - Es ist verboten :
- Löcher in den Boden zu graben;
- Feuer im Freien zu machen;
- Öl, Kraftstoff, kochende, salzige oder Abfallflüssigkeiten auf den Boden zu gießen;
- Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge zu waschen;
- Geschirr und Wäsche außerhalb der spezifischen Waschbecken zu spülen/waschen;
- Einzäunungen, Schattenplanen installieren, oder irgendetwas an die Pflanzen zu binden oder dort zu befestigen, Schnüre auf Menschenhöhe zu spannen, oder jegliches Sonstige zu installieren, das eine Gefahr darstellen oder den Durchgang versperren könnte;
Sowie Verhaltensweisen an den Tag legen, die eine Beschädigungsgefahr für Dinge oder Personen oder eine Störquelle für die Campingplatzgäste darstellen könnte.
Art. 24 (Grillen) - Der Grill darf ausschließlich nur dann benutzt werden, wenn die Wetterbedingungen es erlauben und solange die anderen Gäste nicht gestört werden und keine gefährlichen Situationen entstehen.
Kunden und Gäste sind für die sichere Verwendung und für jeden eventuell verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 25 (Respekt für Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume) - Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Pflanzen und Bäume müssen respektiert werden.
Art. 26 (Toiletten) - Die Toiletten müssen in einem anständigen und sauberen Zustand zurückgelassen werden. Bitte beachten Sie, dass diese für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten reihum vorübergehend geschlossen werden.
Art. 27 (Abfall) - Papiere, Zigarettenstummel und Abfälle sind in die entsprechenden Behälter zu werfen und unter strikter Einhaltung der geltenden Mülltrennungsvorschriften zu behandeln.
Artikel 28 (Vorschriften der Geschäftsleitung und des Personals) - Die Geschäftsleitung und das Campingplatzpersonal behalten sich das Recht vor, den Gästen und Besuchern des Campingplatzes jedes weitere Verhalten vorzuschreiben, das zur Wahrung der Ruhe und der Sicherheit von Personen oder zum Schutz von Personen und von Vermögenswerten, aus denen sich die Anlage zusammensetzt, erforderlich oder angebracht ist, mit der Pflicht der Kunden und Gäste, die erteilten Vorschriften strikt zu befolgen.
Art. 29 (Zertifizierungen) - Der Kunde erkennt an, dass die Gesellschaft die Zertifizierung "EMAS Environmental Management System" (Europäische Verordnung Nr. 1836 vom 29.06.1993), die Zertifizierung "UNI EN ISO9001" und die Zertifizierung “UNI EN ISO14001“ von DNV Italia besitzt. Der Kunde verpflichtet sich, alle Verfahren und/oder Verhaltensweisen anzuwenden, die die Gesellschaft als Folge und in Übereinstimmung mit den oben genannten Zertifizierungen verlangt, insbesondere in Bezug auf die Behandlung der "Abfälle".
Art. 30 - (Pflichten der Campinggäste und die Befugnis, sie zu entfernen) Im Allgemeinen gehört ein korrektes und umsichtiges Verhalten auf dem Campingplatz, am Strand und in den ausgestatteten Bereich sowie das Halten von Ordnung und Sauberkeit zu den präzisen Pflichten der Campingplatzgäste. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Verhaltensregeln ist die Geschäftsleitung berechtigt, die Zuwiderhandelnden vom Campingplatz zu entfernen.
III° Benutzung des Schwimmbades Art. 31 (Technische Eigenschaften) - Das Schwimmbad und die Becken besitzen folgende Tiefen:
Pool Schwimmbad : tiefe 120 cm.
Baby Pool Kinderbereich : tiefe 0-60 cm.
Baby Pool: tiefe 0-20 cm.
Art. 32 (Öffnungstage und -uhrzeiten) - Das Schwimmbad ist von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet und
Mittwochs den ganzen Tag geschlossen, um seine vollständige Reinigung zu ermöglichen
. Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, es aus Gründen der außerordentlichen Wartung oder der Hygiene auch an anderen Tagen oder zu unterschiedlichen Zeiten zu schließen. Die Benutzung des Schwimmbades ist während der Schließungszeiten und -tage strengstens verboten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die sichere Benutzung des Schwimmbades unter angemessenen Bedingungen des Wohlbefindens zu gewährleisten, behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die Gesamtzahl der Zugänge auch im Falle einer übermäßigen Überfüllung abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls zu beschränken.
Die Geschäftsleitung stellt das Funktionieren des Filter-, Sterilisations- und Austauschsystems nur während der Öffnungszeiten sicher und haftet nicht für Ansprüche wegen Schäden, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen. Sie ist ebenfalls dazu befugt - um die Einhaltung der Hygienevorschriften zu gewährleisten - die Personen, die das Schwimmbad außerhalb der Öffnungszeiten benutzen, wegschicken zu lassen.
Art. 33 (Vorschriften für den Zugang) - Für den Zugang zum Schwimmbadbereich ist das Duschen in den speziellen Duschen und das Waschen der Füße in den Fußbecken Pflicht. Aus hygienischen Gründen ist der Zugang zum Schwimmbadbereich für Kinderwägen und andere Gegenstände, die nicht desinfiziert werden können, nicht gestattet.
Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen für Behindertenhilfsmitteln gewähren, die in jedem Fall angemessen desinfiziert werden müssen.
Zutritt haben nur Kunden und Gäste der Anlage, die das Erkennungsarmband tragen
Art. 34 (Unerfahrene Badende) - Unerfahrene Badende müssen die für sie bestimmte Becken benutzen und Schwimmflügel oder eine Schwimmweste tragen. Der Zugang zum Schwimmbad für nicht begleitete Kinder ist nicht gestattet.
Art. 35 (Empfehlungen) - Es wird geraten, zwischen einer Mahlzeit und dem Bad einen Zeitraum von mindestens drei Stunden vergehen zu lassen. Um das Schwimmbad nutzen zu können, müssen die Badenden frei von ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten sowie von Verletzungen oder offenen Wunden sein, die mit der Nutzung des Schwimmbades unvereinbar sind.
Art. 36 (Verbote) - Das Mitbringen ins Schwimmbad von Luftmatratzen, aufblasbaren Kanus und Ähnlichem ist verboten. Sprünge und Stöße von den Rändern des Beckens, Scherze im Wasser und Rennen in der Umgebung des Schwimmbades, das durch das Vorhandensein von Wasser rutschig ist, ist verboten. Es ist verboten, das Wasser in den Becken und die umliegenden Bereiche auf irgendeine Weise zu verschmutzen. Das Personal ist befugt, jederzeit Badegäste zu entfernen, die ein nicht korrektes Verhalten an den Tag legen und gegen die Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit, der Hygiene und der Unversehrtheit von Personen verstoßen.
Art. 37 (Beaufsichtigungspflicht) - Die Nutzer sind aufgefordert, Sachen nicht unbeaufsichtigt im Schwimmbadbereich zu lassen.
Die längere Belegung des Schwimmbadbereichs und seiner bezüglichen Einrichtungen mit Handtüchern oder anderen persönlichen Gegenständen bei Abwesenheit des Eigentümers ist ebenfalls untersagt.
Das Personal ist befugt, alle unbeaufsichtigt hinterlassenen Gegenstände zu entfernen, die in einem speziellen Container im Schwimmbadbereich abgelegt werden.
Art. 38 (Besondere Vorschriften für die Whirlpools) - Die Benutzung der Whirlpools ist nur Erwachsenen und Jugendlichen über 14 Jahren gestattet.
Für eine korrekte und gesundheitsspendende Benutzung und um allen Gästen die Möglichkeit zu geben, die Anlage zu benutzen, muss sich Aufenthalt im Becken auf eine Dauer von maximal 15 Minuten beschränken. Vor dem Zugang zum Wasser muss ausreichend geduscht werden.
Zur Trittfläche darf nur barfuß gegangen werden. Die Verwendung von Whirlpools ist Personen untersagt, die an Erkrankungen leiden, die eigenständig und streng die durch ihre Verwendung bedingten Gesundheitsrisiken einzuschätzen haben.
Art. 39 (Haftungsausschluss) - Die Verwaltung lehnt jegliche Verantwortung für Diebstahl, Unfälle oder Personen- oder Sachschäden ab, die auf die Unachtsamkeit der Nutzer zurückzuführen sind.
IV° Eventuelle Lagerung Art. 40 (Lagerungsvereinbarung) - Der Service einer Lagerung von Wohnwägen, Wohnmobilen und Bootsfahrzeugen wird von der Anlage nur nach vorherigem Abschluss eines spezifischen schriftlichen Vertrages mit dem Nutzer und gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr geleistet.
Artikel 41 (Verpflichtung zur Entfernung von Geld und Ausrüstungs- und Ausstattungswertgegenständen) - Im Falle der Übernahme der Sache gilt die Beaufsichtigung auf die Sache selbst (Wohnwagen, Wohnmobil oder Bootsfahrzeug) in seiner Grundstruktur beschränkt, mit der Pflicht für den Nutzer, zuvor Gegenstände, Geld und/oder andere Wertsachen im Inneren zu entfernen (darin inbegriffen Ausrüstungen, Zubehör und Ausstattungen der Sache, es sei denn, es handelt sich um fest eingebaute Gegenstände oder im Fall von entfernbaren Gegenständen, die ausdrücklich vom Nutzer der Gesellschaft zur Aufbewahrung übergeben wurden, bei gleichzeitiger Erstellung und Unterzeichnung eines spezifischen Protokolls).
Eine Haftung der Gesellschaft für Diebstahl, Verlust oder Beeinträchtigung von Objekten, die vom Nutzer auf eigenes Risiko und Gefahr innerhalb des Eigentums hinterlassen wurden, ist ausgeschlossen.
Art. 42 (Versicherungspflicht) - Wohnwägen, Wohnmobile und Boote müssen im Besitz einer regulären Versicherung sein. Das Fehlen eines ausreichenden Versicherungsschutzes berechtigt die Gesellschaft, den Vertragsabschluss abzulehnen oder die sofortige Entfernung des Fahrzeugs zu fordern.
V° Haftung der Gäste und der Anlage Art. 43 (Beaufsichtigungspflicht für die persönlichen Gegenstände, Geld und Wertgegenstände - Tresore, Wertsachenaufbewahrungsservice, Schließfächer) - Gäste und Besucher des Campingplatzes müssen ihre persönlichen Sachen sorgfältig aufbewahren. Geld und Wertgegenstände sollten nicht in Zelten, Wohnwagen und Wohneinheiten oder in Fahrzeugen gelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Wohneinheiten mit einem Safe und mit einem Eingangstürschloss mit Schließsystem ausgestattet sind. Bitte beachten Sie auch, dass ein Wertsachenverwahrungsservice im Empfangsbüro zur Verfügung steht und dass in diesem Büro Schließfächer gemietet werden können.
Die Nutzer der Wohneinheiten haben Geld, Schmuck und Wertgegenstände in den entsprechenden Tresoren zu deponieren und die Wohneinheiten rigoros mit dem Schlüssel verschlossen zu halten, während die Campingplatzgäste den Wertsachenverwahrungsservice oder die Schließfächer benutzen müssen.
Angesichts der Besonderheit der Anlage und der angebotenen Dienstleistungen - Camping und Urlaub inmitten der Natur -
wird den Campinggästen nahegelegt, keine übermäßig wertvollen Gegenstände in den Campingplatz mitzunehmen, die der Geschäftsleitung in jedem Fall deklariert und ausdrücklich dieser zur Verwahrung anvertraut werden müssen, wobei die Geschäftsleitung befugt ist, die Verwahrung von Objekten abzulehnen, deren Wert in keinem angemessenen Verhältnis zu den Merkmalen der Anlage und der Art des angebotenen Urlaubs stehen.
Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorgaben stellt ein schwerwiegendes Verschulden des Gastes dar und führt zum Ausschluss eines jeglichen Schadensersatzanspruchs.
Art. 44 (Haftungsausschluss für Verlust und Diebstahl) - Die Anlage haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen und Wertgegenständen, die nicht zur Verwahrung übergeben und angenommen wurden oder von den Nutzern nicht angemessen beaufsichtigt werden.
Art. 45 (Haftungsausschluss bei Fahrzeugdiebstahl und Fahrzeugverlust) - Bitte beachten Sie, dass jegliche Haftung für Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen (einschließlich Fahrrädern) ausgeschlossen ist. Daher wird bei besonders wertvollen Gegenständen empfohlen, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine eigenständige Versicherungspolice abzuschließen, um Diebstahl, Verlust oder Schaden abzudecken.
Art. 46 (Natürliche Umgebung) - Es wird daran erinnert, dass sich die Anlage in einer besonderen Naturumgebung befindet und dass die Erhaltung dieser Umgebung und ihrer Merkmale der Spontanität und der betonten Natürlichkeit ein dem Campingplatz innewohnendes Merkmal und Mehrwert darstellt.
Es muss daher - rein als Beispiel - das Vorhandensein von Unregelmäßigkeiten im Boden, das Herabfallen von Kiefernzapfen und Harz usw. - als normale Situation betrachtet werden. Die Anlage haftet nicht infolge der Dynamik, die der natürlichen Umgebung, in die der Campingplatz eingebettet ist, innewohnt.
Es wird auch daran erinnert, dass während der Saison atmosphärische Ereignisse, intensiver und sogar außerordentlicher Art, eintreten können. In Anbetracht der intensiven Wetterereignisse der letzten Jahre ist es ratsam, die Möglichkeit zu prüfen, eine Versicherung abzuschließen, um mögliche Schäden abzudecken.
Art. 47 (Haftungsausschluss für Schäden, die nicht durch fahrlässiges Verhalten des Campingplatzpersonals verursacht wurden) - Die Anlage haftet nicht für Unfälle und zufällige Verletzungen oder Schäden, die durch andere Gäste verursacht wurden, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Wetterbedingungen. und im Allgemeinen durch andere Ursachen, die nicht von fahrlässigem Verhalten des Campingplatzpersonals abhängen
Art. 48 (Versicherung) - Die Gäste des Campingplatzes werden darüber informiert, dass Bibione Mare S.p.a. eine Haftschutzversicherung geschlossen hat, die die Haftung gegenüber Dritten deckt (zu den Bedingungen, die in der Police näher bestimmt sind).
VI° Schlussbestimmungen Art. 49 (Gerichtsstand) - Für alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Kunden und Gästen des Campingplatzes ist ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, festgelegt (außer es liegt eine gesetzliche Bestimmung über einen anderen unausweichlichen Gerichtsstand vor).
Art. 50 (Anwendbares Recht) - Die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Kunden sowie Gästen des Campingplatzes wird vom italienischen Recht geregelt.
HINWEISE Gäste, die an Unverträglichkeiten (Lebensmittel, Tieren gegenüber oder andere) oder Pathologien leiden, müssen die Eignung der Struktur für ihren Aufenthalt eigenständig beurteilen. Die Geschäftsleitung steht für weitere Auskünfte oder Erklärungen zur Verfügung. Sofern erforderlich, wird bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen: - auf dem Campingplatz “Capalonga” sind Tiere zugelassen (in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in der bezüglichen Ordnung festgelegt sind) - dass in der Anlage periodische Anti-Mücken-Behandlungen durchgeführt und chemische Reinigungsprodukte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Wir bitten die Gäste, sich bei der Geschäftsleitung zu informieren, um zu erfahren, welche Produkte verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die im Notfall zu kontaktieren sind, folgende sind:- Notaufnahme: 118
- Geschäftsleitung der Anlage: +39 0431 439600
- Feuerwehr: 115